Preis

Preis

Doppelt sinnvoll.

50 Prozent anrechenbar -
Schwarz auf weiß -
Ohne Behördenweg -
Wirtschaftlich auslagern. Ausgleichsabgabe nutzen.

Sie zahlen pro Stück. Nicht pro Stunde.

Sie kaufen ein Ergebnis: etikettierte Kartuschen, verschraubte Profile, fertig konfektionierte Sets. Nicht die Betreuungszeit. Nicht den Platzbedarf. Nicht das Personalrisiko.

Der Preis hält dem Vergleich stand, auch ohne die Anrechnung. Die Ausgleichsabgabe kommt obendrauf. Sie ist der Grund, warum sich der Auftrag doppelt rechnet – nicht der Grund, warum er sich rechnet.

Intern bindet derselbe Auftrag oft Menschen, Fläche, Abstimmung und Risiko. Bei uns wird daraus ein kalkulierbarer externer Prozess mit einem festen Ansprechpartner.

Gegenwert statt Abgabe

Wenn ein Unternehmen seine Beschäftigungsquote nicht erfüllt, wird die Ausgleichsabgabe fällig. Ohne Werkstattauftrag ist das Geld weg, ohne dass dafür Ware montiert, geprüft oder verpackt wurde.
Vergeben Sie einen Auftrag an eine anerkannte Werkstatt, kann die Hälfte des auf die Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Material wird getrennt ausgewiesen.

Sie beauftragen uns mit einem abgrenzbaren Arbeitspaket: Montage, Konfektionierung, Etikettierung, Verpackung, Prüfung oder Nacharbeit.

Auf jeder Rechnung weisen wir aus, welcher Anteil auf die Arbeitsleistung entfällt. Material ist nicht anrechenbar, deshalb trennen wir es sichtbar. Sie müssen nichts nachrechnen und nichts anfordern.

Die Hälfte dieses Anteils ziehen Sie von Ihrer Ausgleichsabgabe ab. Voraussetzung: Der Auftrag wurde im Beschäftigungsjahr ausgeführt und spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bezahlt.

Der rechtliche Rahmen

Ab 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt gilt die Beschäftigungspflicht. Fünf Prozent der Plätze sind mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Bei 100 Arbeitsplätzen sind das fünf Pflichtplätze.

Wer niemanden beschäftigt, zahlt den Höchstsatz. Bei fünf unbesetzten Pflichtplätzen beläuft sich das auf 48.900 Euro im Jahr.

Aufträge an anerkannte Werkstätten sind mit 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrags anrechenbar (§ 223 SGB IX). Die Abgabe ist bis zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen und zu zahlen.

Für jeden unbesetzten Platz wird monatlich eine Ausgleichsabgabe fällig. Sie staffelt sich nach Ihrer Erfüllungsquote (§ 160 SGB IX):

Soll je Platz/Monat
3 - 5 % 155 €
< 3 % 275 €
< 2 % 405 €
0 % 815 €

*Stand: Erhebungsjahr 2025, fällig zum 31. März 2026. Maßgeblich ist der Bescheid des zuständigen Inklusionsamts.

Anrechnung gilt in Deutschland. Zusammenarbeit auch darüber hinaus.

Die Anrechnung nach § 223 SGB IX gilt für Unternehmen in Deutschland. Für Österreich und die Schweiz gelten andere rechtliche Rahmenbedingungen.

An der Zusammenarbeit ändert das nichts: Kapazität ohne eigenes Personalrisiko, Termintreue und ein fester Ansprechpartner gelten unabhängig vom Standort.

Erklärfilm

Verantwortung ist der Zusatznutzen, nicht der Rabatt

Wir treten nicht über Mitleid und nicht über Dumpingpreise an. Der Auftrag muss fachlich und wirtschaftlich stimmen. Was zusätzlich entsteht: bezahlte Arbeit für Menschen mit Behinderung und ein belegbarer Beitrag für den Nachhaltigkeitsbericht, den Einkauf und die Geschäftsleitung.

"Jeder bei uns ist gerne hierhergefahren. Was daraus geworden ist, ist eine gewachsene Partnerschaft. Herzlich, menschlich, mit Vertrauen." – Iris Vieweg · Vieweg GmbH, Kranzberg